Zum Wochenende wurde bekannt, dass die DKB Rechtsanwälten die Sammelanderkonten kündigt. Hintergrund: Eine veränderte Risikoanalyse zur Geldwäsche. Zumindest ein großes Kreditinstitut will vorerst keine Kündigungen aussprechen.
Der Schock ist groß für viele Rechtsanwält:innen, die täglich mit Sammelanderkonten arbeiten. In den letzten Tagen versendete vor allem die Deutsche Kreditbank (DKB) massenhafte Kündigungen mit Wirkung zum 1. April, LTO berichtete. LTO wollte von anderen großen Kreditinstituten wissen, ob sie ebenfalls eine Kündigung der Sammelanderkonten anstreben.
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), eine Einrichtung der Banken Deutschlands zur gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung, antwortete auf die LTO-Anfrage. Sie erklärt, dass im Zuge der Umsetzung der ersten nationalen Geldwäsche-Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die Rechtsanwaltssammelanderkonten als hohes Risiko für Geldwäsche eingeschätzt wurden und daher die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) die "vereinfachten Sorgfaltspflichten" in ihren Auslegungshinweisen gestrichen habe.
Sodann verweist die DK auf die "bis dahin geltenden Rechtslage", nach der Rechtsanwälte privilegiert wurden und Sammelanderkonten führen durften. Konkret hätten sie Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nur auf Nachfrage der Bank übermitteln müssen. Andere Kundengruppen hingegen müssten diese Angaben generell unaufgefordert beibringen.
Sammelanderkonten bedeuten nun großen Aufwand
Die Änderung der Verwaltungspraxis der BaFin habe nun zur Folge, dass nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bei der Führung von Rechtsanwaltssammelanderkonten "vereinfachte Sorgfaltspflichten" angewendet werden dürfen. Wann aus Sicht der DK ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen.
Die DK resümiert, dass Rechtsanwälte nunmehr grundsätzlich gehalten seien, bei der Verwendung von Sammelanderkonten dem kontoführenden Institut die gesetzlich geforderten Angaben mitzuteilen. Hieraus kann geschlussfolgert werden, dass zwar Sammelanderkonten aus Sicht der DK prinzipiell weiter möglich wären, aber Anwälte nun in der Regel verpflichtet seien, zu jeder eingehenden Summe die Bank aktiv darüber zu unterrichten, wer der wirtschaftlich Berechtigte in Bezug auf diese Summe ist.
Der Aufwand hierfür sei sowohl auf der Seite der betroffenen Kunden wie auch bei den Instituten beträchtlich. Diese Einschätzung könnte so gedeutet werden, dass Bankinstitute auch wegen des großen Aufwands, der mit den Mitteilungspflichten einhergeht, weitere Kündigungen aussprechen könnten. Ob weitere Banken auch tatsächlich zeitnahe Kündigungen aussprechen, beantwortete die DK nicht.
Anwaltsverbände appellieren an Politik
Konkret wurde jedoch die Deutsche Bank. In einer Stellungnahme gegenüber LTO heißt es, bisher seien keine Kündigungen verschickt worden. Es seien derzeit auch keine Kündigungen geplant. "Der Bestand wird fortgeführt", heißt es. Allerdings sei die Bank aktuell weiterhin in Gesprächen mit den betreffenden Arbeitskreisen des Verbandes und mit der Aufsicht. Diese seien noch nicht abgeschlossen. Wegen der offenen Fragen würden daher momentan keine Neueröffnungen von Sammelanderkonten durchgeführt.
Andere Banken, die von LTO befragt wurden, verweisen auf die Stellungnahme der DK, ohne zur Frage, ob Kündigungen erfolgen, Stellung zu nehmen.
Derweil kritisierte der Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin die Kündigungen als "unverhältnismäßig". Dr. Marcus Mollnau, erklärte: "Sammelanderkonten gehören seit jeher zum anwaltlichen Berufsbild und sind bei der Berufsausübung vieler Kolleginnen und Kollegen unverzichtbar."
Er appelliert an die Bankwirtschaft und insbesondere an die Deutsche Kreditbank AG (DKB), von voreiligen Kündigungen dieser Konten Abstand zu nehmen.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) "verurteilte" die Kündigung von Anwaltsanderkonten. Die Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise durch die BaFin erschwere die Einhaltung anwaltlicher Berufspflichten, kritisiert Martin Schafhausen, Vizepräsident des DAV. Aus aktueller Sicht erscheine am sinnvollsten, eine erneute Änderung der Auslegungshinweise zu erreichen – dafür setze sich der DAV ein.
Kündigung von Sammelanderkonten durch DKB: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47393 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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