Wechselt ein Arbeitnehmer während des laufenden Kalenderjahres die Beschäftigung, muss er seinem neuen Arbeitgeber nachweisen, dass sein Anspruch auf Urlaub vom alten Arbeitgeber noch nicht vollständig abgegolten wurde. Nur dann stehen ihm noch weitere Urlaubsansprüche zu, entschied das BAG. Doppelansprüche sind nämlich gesetzlich ausgeschlossen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) präzisierte am Dienstag die gesetzliche Regelung, dass ein Arbeitnehmer keinen doppelten Urlaubsanspruch von zwei Arbeitgebern hat. Wer demnach während des laufenden Kalenderjahrs in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt, muss seinem neuen Arbeitgeber vor einem Urlaubsantrag mitteilen und nachweisen, dass sein vorheriger Arbeitgeber den jährlichen Anspruch auf Urlaub noch nicht vollständig erfüllt hat. Führt er diesen Nachweis, so muss der neue Arbeitgeber den Urlaub entweder erfüllen oder abgelten (Urt. v. 16.12.2014, Az.: 9 AZR 295/13).
Die Richter stützten sich damit auf § 6 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), wonach der Urlaubsanspruch nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Die Nachweispflicht des Arbeitgebers halten die Richter für zumutbar, da ein Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet ist, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den Ulaub zu erteilen.
Geklagt hatte ein Mann, der ab dem 12. April 2010 im Lebensmittelmarkt des Beklagten beschäftigt war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde später beendet und der ehemalige Arbeitnehmer verlangte von seinem Ex-Arbeitgeber die Abgeltung seines Urlaubs. Dieser lehnte das jedoch mit der Begründung ab, dem Kläger sei für das Jahr 2010 bereits von seinem vorherigen Arbeitgeber Urlaub gewährt worden. Eine Urlaubsbescheinigung hatte der ehemalige Beschäftigte ihm auch nicht vorgelegt.
Während das Arbeitsgericht dem Kläger die beanspruchte Urlaubsabgeltung noch zusprach, wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die Klage ab, allerdings weil es eine vertragliche Frist für verfallen hielt. Anders entschied nun das BAG. Es sah die Frist als gewahrt, präzisierte die Voraussetzungen des § 6 BUrlG und verwies die Sache zurück an das LAG.
Das LAG muss nun dem ehemaligen Ladenmitarbeiter die Gelegenheit geben, den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass sein vorheriger Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch noch nicht vollständig erfüllt hatte. Gelingt ihm dies, so muss der Beklagte seinen Urlaubsanspruch doch abgelten.
avp/LTO-Redaktion
BAG zum Verbot des doppelten Urlaubsanspruchs: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14125 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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