Arbeitnehmer haben Anspruch auf ungekürzten Jahresurlaub, auch wenn das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen war. Entscheidend sei, zu welchem Zeitpunkt der Fortbestand vereinbart wurde und ob die Wartezeit abgelaufen ist, so das BAG.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat konkretisiert, wann Arbeitnehmer Anspruch auf volle Urlaubsabgeltung gegen ihre Arbeitgeber haben, obwohl das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres unterbrochen wurde. Sofern aufgrund einer Vereinbarung vor Ende des "ersten" Arbeitsverhältnisses feststehe, dass es nur für kurze Zeit unterbrochen sein werde, entstehe der Anspruch auf vollen Jahresurlaub, so die Arbeitsrichter in Erfurt. Allerdings muss die Wartezeit des § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrtlG) erfüllt sein (Urt. v. 20.10.2015, Az. 9 AZR 224/14).
Im Streitfall hatte der Kläger seinen Job im Januar 2009 angetreten und ihn zum 30. Juni 2012 gekündigt. Allerdings hatten die Parteien bereits am 21. Juni 2012 einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab Juli vereinbart. Am 12. Oktober hat der Arbeitnehmer fristlos gekündigt.
Die beklagte Arbeitgeberin schuldete 26 Arbeitstage Urlaub pro Jahr, drei davon hatte der Mann im Jahr 2012 schon genommen. Über 17 weitere abzugeltende Tage herrschte zwischen den Parteien Einigkeit. Das BAG musste klären, ob die Arbeitgeberin darüber hinaus sechs weitere Urlaubstage mit rund 725 Euro brutto abzugelten habe. Diese verneinte und vertrat die Auffassung, dass mit Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses ein neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum starte. Daher habe der ehemalige Mitarbeiter für beide Arbeitsverhältnisse nur Teilurlaubsansprüche erworben.
Im Grundsatz stimmte das BAG dieser Einschätzung zu. Urlaubsrechtlich sei ein neues Arbeitsverhältnis – auch beim selben Arbeitnehmer – an sich eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch werde erst nach (erneuter) Wartezeit des § 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), also nach sechs Monaten, erworben. Zuvor bestehe nur ein Anspruch auf Teilurlaub, der sich grundsätzlich für jedes Arbeitsverhältnis eigenständig berechne.
Hier jedoch habe die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses fest gestanden, so dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen worden sei, so das BAG. In einem solchen Fall entstehe der Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ende. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Abgeltung des vollen Jahresurlaubs abzüglich der bereits gewährten drei Tage.
una/LTO-Redaktion
BAG bejaht volle Urlaubsabgeltung: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17282 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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