BAG sieht keine Benachteiligung wegen Geschlechts: Keine Entschädigung für gekündigte Schwangere

17.10.2013

Kündigt ein Arbeitgeber seiner schwangeren Mitarbeiterin, ohne beim Zugang der Kündigungserklärung von ihrer Schwangerschaft zu wissen, ist weder die Kündigung selbst noch ein "Festhalten" an dieser ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Dies entschied das BAG am Donnerstag.

Der Frau war während ihrer Probezeit fristgemäß gekündigt worden. Daraufhin machte sie unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Nachdem der Betriebsarzt der Beklagten die Schwangerschaft bestätigte, nahm sie ihre Kündigung zurück und gab vor dem Arbeitsgericht eine Anerkenntnis-Erklärung ab, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde. Daraufhin klagte die Schwangere auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.

Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ohne Erfolg. Die Kündigung könne schon deswegen keine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts sein, weil die Arbeitgeberin bei der Erklärung der Kündigung keine Information über die Schwangerschaft der Klägerin gehabt hätte (Urt. v. 17.10.2013, Az. 8 AZR 742/12). Eine Rücknahme der Kündigung sei ohnehin rechtstechnisch nicht möglich.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG sieht keine Benachteiligung wegen Geschlechts: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9838 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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