Lehrer mit deutscher Qualifikation sind bei der Erteilung herkunftssprachlichen Unterrichts genauso zu vergüten wir ihre Kollegen, die eine Lehrerlaubnis im Ausland erworben haben. So entschied es am Donnerstag das BAG.
Wer mit einer deutschen Lehramtsbefähigung an Schulen herkunftssprachlichen Unterricht erteilt, ist genauso zu vergüten wie Lehrerkollegen, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 25.06.2015, Az. 6 AZR 383/14).
Beklagte war das Land Nordrhein-Westfalen (NRW). Dieses bietet in seinen Schulen für die am meisten gesprochenen Herkunftssprachen als ergänzendes Angebot zum Regelunterricht herkunftssprachlichen Unterricht an. Ein Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung über den Unterricht für Schüler mit Zuwanderungsgeschichte vom 21. Dezember 2009 (HSU-Erlass) gibt die gewünschte Qualifikation für diese Lehrer vor: Danach ist bevorzugt einzustellen, wer die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht hat, und zusätzlich zumindest die erforderliche Sprachqualifikation aufweist.
Klägerin spricht Türkisch als Muttersprache
Eingestellt hat das Land auch die in der Türkei geborene Klägerin. Sie hatte zunächst in der Türkei das vierjährige Studium "Internationale Beziehungen" mit einem Diplom abgeschlossen. Anschließend zog sie nach Deutschland und studierte an der philosophischen Fakultät der Universität zu Köln Politik, Wissenschaft, Deutsche Philologie und Pädagogik. Das Studium schloss sie mit der Magisterprüfung ab.
Dieser Abschluss wurde vom Land Nordrhein-Westfalen als erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule anerkannt. Damit besitzt sie die Lehrbefähigung für das Lehramt an diesen Schulformen. Seit August 2013 erteilt sie an einer Grundschule in Nordrhein-Westfalen ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht in der türkischen Sprache. Eine vom einschlägigen Eingruppierungserlass geforderte türkische Lehrbefähigung hat sie nicht nachgewiesen.
Nicht einigen konnte sie sich mit dem Land NRW über die Höhe der dafür zu leistenden Vergütung.
Das Land NRW stellt für Lehrer ausländischer Herkunft auf die Lehrbefähigung des Heimatlandes ab. Lehrer mit ausschließlich deutscher Lehrbefähigung erhalten eine zumindest eine Entgeltgruppe niedrigere Vergütung.
Der Klägerin zahlt das Land daher unter Berufung auf eine in dem maßgeblichen Erlass enthaltene Auffangregelung ein Entgelt der Entgeltgruppe 10 TV-L. Die Klägerin begehrt eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 TV-L.
Keine Benachteiligung anhand der Sprachqualifikation
Das BAG hat nun ausgeführt, dass diese Eingruppierungen nicht im Einklang stehen mit den von den Lehrern gewünschten Qualifikationen. Bevorzugt einzustellen seien nach dem Runderlass Bewerber mit der Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht, wenn sie zusätzlich zumindest die erforderliche Sprachqualifikation aufweisen. Die Erlasse zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer bilden diese bei der Einstellung vorrangig geforderte Qualifikation bei Lehrern, die ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, jedoch nicht ab.
Diese Differenzierung sei im Hinblick auf die Einstellungsanforderungen des beklagten Landes sachlich nicht gerechtfertigt, urteilte das BAG. Den betroffenen Lehrern mit deutscher Lehrbefähigung ist deshalb eine Vergütung aus derselben Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu zahlen wie den Lehrern mit der Lehrbefähigung ihres Heimatlandes.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urt. v 21.03.2014; Az: 10 Sa 44/14).
tap/lto-Redaktion
BAG zu Vergütungsansprüchen: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15999 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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