BAG zu betrieblicher Altersvorsorge: Keine Betriebsrente ab dem 50. Lebensjahr

12.11.2013

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Betriebsrente, wenn sie im Alter von mehr als 50 Jahren in einen Betrieb wechseln. Eine derartige Bestimmung im Leistungsplan einer Unterstützungskasse ist nach einem Urteil des BAG von Dienstag wirksam und verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Die beklagte Unterstützungskasse ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dem Anspruch stehe die Bestimmung des Leistungsplans entgegen, wonach bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht erworben werden kann. Diese Bestimmung sei wirksam. Sie führe weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch bewirke sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts (Urt. v. 12.11.2013, Az. 3 AZR 356/12).

Geklagt hatte eine mittlerweile 69-jährige Verkäuferin, die im Alter von 52 bei einem Einzelhandelsunternehmen angefangen hatte. Ihre auf Gewährung einer Betriebsrente nach dem Leistungsplan der Beklagten gerichtete Klage hatte vor dem Dritten Senat des BAG - wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg.

Mit Material von dpa.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zu betrieblicher Altersvorsorge: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10018 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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