Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Das entschied das BAG mit Beschluss vom Mittwoch.
Zweck der Meldepflicht sei es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht daher keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt (Beschl. v. 29.06.2011, Az. 7 ABR 135/09).
Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehörten insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. In Fällen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abmeldet, sei es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
cla/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3637 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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