Die Kündigung eines Beamten kann wegen verfassungsfeindlicher Betätigungen ausgesprochen werden, nicht aber allein aufgrund der Parteizugehörigkeit. Dies entschied das BAG am Donnerstag.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab damit einem Angestellten der Finanzoberdirektion in Karlsruhe Recht. Der 28-Jährige war wegen seines Engagements für die NPD zunächst abgemahnt und im Jahr 2008 entlassen worden.
Nach einer Abmahnung, mit der bereits seine NPD-Aktivitäten geahndet wurden, habe sich der Angestellte lediglich noch an einer Mahnwache der Partei beteiligt. Das reicht nach Ansicht der Bundesrichter jedoch nicht für eine Kündigung aus (Urt. v. 12.05.2011, Az. 2 AZR 479/09).
dpa/eso/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3265 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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