Gekündigte Arbeitnehmer können nicht grundsätzlich damit rechnen, noch Weihnachtsgeld zu bekommen, wenn sie bereits gekündigt wurden. Die Erfurter Richter entschieden am Mittwoch, dass der Anspruch davon abhängig gemacht werden kann, ob ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung besteht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen für rechtens. Allerdings komme es immer darauf an, welcher Zweck mit der Sonderzahlung verfolgt werde. Werde das Weihnachtsgeld einzig an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft und sei nicht zur Vergütung der Leistung bestimmt, sei dagegen nichts einzuwenden (Urt. v. 18.01.2012, Az. 10 AZR 667/10).
Der Zehnte Senat wies den entsprechenden Fall einer Steuerfachwirtin dennoch an das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zurück. Die Frau, der mit Schreiben vom 23. November 2009 zum Jahresende gekündigt worden war, machte die Zahlung des Weihnachtsgeldes geltend. Die Auszahlung sollte mit der Vergütung für den Monat November erfolgen.
Die Steuerfachwirtin hatte behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf das Weihnachtsgeld verzichten wollte. Dies muss das LAG nun aufklären.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5340 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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