BAG: Datenschutzbeauftragter verliert Amt bei Krankenkassenfusion

von eso/LTO-Redaktion

30.09.2010

Bei der Fusion zweier Krankenkassen endet mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit auch das Amt des Datenschutzbeauftragten. Dies entschied das BAG auf die Klage eines Dienstordnungsangestellten, dem in der neu gegründeten Krankenkasse eine anderweitige Tätigkeit zugewiesen worden war.

Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob das Amt eines Datenschutzbeauftragten bestehen bleibt, wenn zwei öffentliche Stellen fusionieren. Deshalb musste jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.

Der zehnte Senat urteilte, dass die Tätigkeit nur für die Dauer der Übertragung des Amtes Bestandteil des Anstellungsvertrags wird. Wenn die Rechtsfähigkeit der Krankenkasse durch Fusion mit einer anderen Krankenkasse erlischt, gibt es keinen Anspruch auf Beschäftigung in demselben Amt gegen die neugegründete Krankenkasse (Urt. v. 29.09.2010, Az. 10 AZR 588/09).

Die Erfurter Richter verwiesen den Rechtsstreit im Übrigen an das Sächsische Landesarbeitsgericht zur Prüfung zurück, ob die dem Kläger neu zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist.

Hintergrund: Für einen Dienstordnungsangestellten gelten beamtenrechtliche Grundsätze, obwohl er in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei Berufsgenossenschaften oder Krankenkassen beschäftigt ist.

Zitiervorschlag

BAG: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1594 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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