Weder die Mitgliedschaft im Betriebsrat noch die Entscheidung des Arbeitgebers, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten künftig auf einen externen Dritten zu übertragen, stellen einen wichtigen Grund dar, der den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten rechtfertigen könnte. Dies entschied das BAG am Mittwoch.
Gemäß § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB ist die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund möglich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist.
Nach einem heute bekannt gewordenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein solcher Grund aber nicht schon die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat. Erforderlich seien vielmehr konkrete Pflichtenverstöße, die die Zuverlässigkeit eines Datenschutzbeauftragten in Frage stellen.
Ausserdem sei der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zwar frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Habe man sich jedoch für einen internen Beauftragten entschieden, könne die Bestellung nicht einfach widerrufen werden, weil nun ein Externer mit dieser Aufgabe betraut werden soll. In einer solchen Organisationsentscheidung liegt nach Ansicht der Erfurter Richter ebenfalls kein wichtiger Grund, der den Widerruf rechtfertigen könnte (Urt. v. 23.03.2011, Az. 10 AZR 562/09).
Die seit 1981 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin wurde im Jahr 1992 zur Datenschutzbeauftragten berufen und ist seit 1994 auch Mitglied im Betriebsrat. Im August 2008 beschloss die beklagte Arbeitgeberin, die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen. Sie widerrief deshalb die Bestellung der Arbeitnehmerin und sprach insoweit eine Teilkündigung aus. Auch die Vorinstanzen hatten der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben.
eso/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2861 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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