BAG: Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in Personalakte

von tko/LTO-Redaktion

16.11.2010

Das BAG hat am Dienstag entschieden, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 2006 bis 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führt die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war die Revision des Klägers nun erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten (Urt. v. 16.11.2010, Az. 9 AZR 573/09). Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung. 

Zitiervorschlag

BAG: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1947 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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