BAG zu 0,15 Urlaubstagen: Arbeit­geber darf Urlaubs­tage nicht abrunden

06.08.2018

Weil ihr Arbeitgeber 0,15 Urlaubstage aus Praktikabilitätsgründen einfach abgerundet hat, hat eine Fluggastkontrolleurin ihn erfolgreich verklagt. So geht es ja nicht, entschied das BAG. Zumindest nicht ohne Rundungsvorschrift.

Das Abrunden von Urlaubsansprüchen ohne vertraglicher Regelung ist rechtswidrig. Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Tag umfasst, hat der Arbeitgeber ihm diesen in Bruchteilen zu gewähren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 08.05.2016, Az. 9 AZR 578/17).

In Erfurt* ging es um den Fall einer im Schichtdienst beschäftigten Fluggastkontrolleurin. Sie hatte ihren Arbeitgeber verklagt, weil der ihre Urlaubstage abgerundet hatte. Nach dem Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (MTV) standen der Arbeitnehmerin für das Jahr 2016 nämlich eigentlich 28,15 Urlaubstage zu – gewährt hatte der Flughafenbetreiber ihr aber nur volle 28 Tage, obwohl der MTV keine Rundungsvorschriften enthält. Vor Gericht machte die Frau deswegen Schadensersatz für die nicht gewährten 0,15 Urlaubstage geltend.

Keine Rechtsgrundlage für eine Abrundung

Nach § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. Eine gegensätzliche Regelung für die Abrundung von Urlaubstagen sieht das Gesetz dagegen nicht vor.

Deswegen haben die Erfurter* Richter der Kontrolleurin auch Recht gegeben. Ohne eine gesonderte "Rundungsvorschrift" komme eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen nicht in Betracht. Weder das BurlG noch der MTV enthielten aber eine solche Regelung. Dem Versuch des Arbeitgebers, den MTV wegen Praktikabilitätserwägungen anders auszulegen, erteilte der Senat eine Absage. Diese seien nicht maßgebend, weil sie im Wortlaut des Tarifvertrags nicht angelegt seien.

Weil der Resturlaubsanspruch im Umfang von den 0,15 Arbeitstagen spätestens Ende März 2017 untergangen sei und sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung im Verzug befinde, stehe der Arbeitnehmerin ein Schadensersatzanspruch in Form von Ersatzurlaub zu.

mgö/LTO-Redaktion

*Korrektur am 7. August, 13:32 Uhr

Zitiervorschlag

BAG zu 0,15 Urlaubstagen: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30187 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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