Bei einer beabsichtigten Massenentlassung muss der Betriebsrat auch über auf die betroffenen Berufsgruppen informiert werden. Gibt der aber eine abschließende Stellungnahme ab und sieht seinen Beratungsanspruch als erfüllt an, kann der Fehler geheilt werden.
Das Bundesarbeitsgericht wies damit die Klage einer Produktionsmitarbeiterin ab, die ihre Kündigung wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens für unwirksam hielt (Urt. v. 09.06.2016, Az. 6 AZR 405/15).
Der beklagte Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin hatte die Stilllegung des Betriebs beschlossen, in welchem die Frau beschäftigt war. Er informierte den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung aller Angestellten, teilte ihm jedoch entgegen §§ 17 Abs. 1. S. 1 Nr. 2, Nr. 3 Kündigungsschutzgesetz die betroffenen Berufsgruppen nicht mit. Dennoch bestätigte der Betriebsrat in dem anschließend abgeschlossenen Interessenausgleich, dass er vollständig unterrichtet worden und das Konsultationsverfahren nach abschließenderBeratung beendet sei.
Nach Ansicht der Erfurter Richter Richter reicht das aus, um die unterbliebene Unterrichtung über die Berufsgruppen zu heilen. Das soll jedenfalls dann gelten, wenn sich aus der Stellungnahme ergibt, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht. Das BAG musste damit nicht entscheiden, ob es eine Information über die Berufsgruppen überhaupt für erforderlich hält, wenn der komplette Betrieb stillgelegt wird.
nas/LTO-Redaktion
BAG zu Massenentlassung: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19611 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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