BAG zur Vergütung von Umkleidezeiten der Polizei: Wer sich zuhause umzieht, bekommt kein Geld

31.03.2021

Ziehen sich Polizisten vor ihrem Einsatz zuhause um und nicht in den dienstlichen Räumen, dann werden sie für die aufgewendete Zeit nicht vergütet. Das und ob dann der Arbeitsweg in Uniform vergütet werden muss, hat das BAG entschieden.

Wachpolizisten im öffentlichen Dienst haben laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in der Regel keinen Anspruch auf Vergütung von Umkleidezeiten. Nutzen die Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleidemöglichkeiten nicht, sondern ziehen sich zu Hause um, gelte das nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das entschied das BAG in Erfurt am Mittwoch und wies damit die Klagen zweier Wachpolizisten gegen das Land Berlin ab (Urteile v. 31.03.21, Az. 5 AZR 292/20 und 5 AZR 148/20).

Die klagenden Männner arbeiten im Objektschutz und bewachen etwa Botschaften und Museen. Auf Weisung des Landes müssen die Wachpolizisten ihren Dienst in angelegter Uniform sowie persönlicher Schutzausrüstung und mit Dienstwaffe antreten. Es ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen.

Zudem sei der Weg zur Arbeit - auch wenn er in Uniform angetreten werde - grundsätzlich nicht Teil der zu vergütenden Arbeitszeit, urteilten die Bundesrichter. Allerdings sei die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit zu vergüten. Einer der Männer nutzt das dienstliche Waffenschließfach, was beim Zurücklegen des Wegs von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg bedingt.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zur Vergütung von Umkleidezeiten der Polizei: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44634 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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