Wer ein Praktikum absovieren muss, um einen Studienplatz zu erhalten, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn. Auch "Vorpraktika" sind Pflichtpraktika im Sinne des Mindestlohngesetzes.
Absolvent:innen von Pflichtpraktika, die Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums sind, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urt. v. 19.01.2022, Az. 5 AZR 217/21).
Eine Frau hatte sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin beworben. Nach der Studienordnung ist ein sechsmonatiges Praktikum im Krankenpflegedienst Zulassungssvoraussetzung für den Studiengang. Die Beweberin hatte das Praktikum in einem Krankenhaus absolviert. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hat die Bewerberin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz eine Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Sie argumentierte, dass ein solches Vorpraktikum kein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sei. Aus diesem Grund greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte die Klage abgewiesen (Urt. v. 16.03.2021, AZ. 8 Sa 206/20). Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte nun keinen Erfolg.
Laut BAG hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass das Krankenhaus nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs.1 MiLoG verpflichtet sei. Die Bewerberin unterfalle nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Denn der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn erfasse nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums. Genauso erfasst seien Praktika, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines Studiums verpflichtend sind. Das sei der Wille des Gesetzgebers, der eindeutig aus der Gesetzesbegründung hervorgehe. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn die Universität sei staatlich anerkannt. Hierdurch sei die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt. Daher bestehe im Ergebnis kein Anspruch auf Mindestlohn.
cp/LTO-Redaktion
BAG: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47255 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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