Regelungen, die sich mit der betrieblichen Altersvorsorge befassen, sind grundsätzlich nach den für AGB geltenden Grundsätzen auszulegen. Das kann dazu führen, dass sich die ursprünglich "festen" Altersgrenzen der Betriebsrente für Frauen verschieben, wenn sich auch die entsprechenden Grenzen der gesetzlichen Rentenversicherung ändern. Dies entschied das BAG am Dienstag.
Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am Dienstag entschieden (Urt. v. 13.01.2015, Az. 3 AZR 894/12). Der Arbeitgeber, der Revision eingelegt hatte, muss seiner Angestellten nun erst nach Vollendung ihres 63. Lebensjahres Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge gewähren.
Geklagt hatte die 1959 geborene Arbeitnehmerin, die seit 1991 bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist. Zu Beginn ihrer Tätikeit hatte man ihr Leistungen nach den "Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung" (AHV) zugesagt.
Die AHV in der Fassung vom 5. November 1991 legen unter anderem Altersgrenzen fest, mit deren Erreichen frühestens Versorgungsbezüge gewährt werden. Während männliche Mitarbeiter die betriebliche Rente erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten können, ist dies für weibliche schon möglich, wenn sie nach ihrem 60. Geburtstag aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheiden. Ferner ist in den AHV bestimmt, dass die Versorgungsbezüge um die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gekürzt werden.
Im November 2010 teilte der Arbeitgeber seiner Angestellten mit, dass alle Arbeitnehmer ab dem Geburtsjahrgang 1952 aufgrund der geänderten Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Betriebsrente nach dem AHV nun frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten könnten. Schließlich sei der Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung schon immer eine entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf die betriebliche AHV-Rente gewesen. Dagegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage.
Nachdem sie vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az. 6 Sa 283/12) Recht bekam, urteilte das BAG nun zu Gunsten des Arbeitgebers. Die AHV sei nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geltenden Grundsätzen auszulegen. Eine solche Auslegung ergebe, dass die hier vorliegende AHV für Frauen gerade keine "feste", sondern eine "flexible" Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr festlege und zudem den Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetze.
afl/LTO-Redaktion
BAG zur Betriebsrente : . In: Legal Tribune Online, 13.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14356 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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