Die Computerüberwachung und anschließende Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden einer Bäckereikette war unzulässig. Dies hat das ArbG Augsburg am Donnerstag entschieden.
Die Bäckereikette hatte den Rechner des 54-jährigen Mitarbeiters kontrolliert, um ihm Datenmanipulation nachzuweisen. Die von dem Unternehmen eingesetzte Software habe etwa fünf Minuten lang jede Sekunde die Benutzeroberfläche des Computers gespeichert. Dies sei unverhältnismäßig gewesen, urteilte das Gericht. Das Unternehmen habe Persönlichkeitsrechte des Mannes verletzt. Damit gab das Arbeitsgericht (ArbG) einem Antrag des Betriebsrats statt.
Hätte die Bäckereikette nur die Aktivitäten des Mitarbeiters auf seinem Arbeitszeitkonto dokumentiert, wäre die Überwachung wohl zulässig gewesen, um mögliche Manipulationen nachzuweisen, hieß es in dem Urteil. Tatsächlich seien aber auch private Aktivitäten wie den E-Mail-Verkehr des Betriebsratschefs gespeichert worden. Der Vorsitzende Richter sagte, damit habe die Bäckereikette ihre Kontrollkompetenz als Arbeitgeber überschritten und Persönlichkeitsrechte verletzt.
Das Unternehmen hatte dem Mitarbeiter vorgeworfen, die Zahl der Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto nachträglich zu seinen Gunsten verändert zu haben. Da das Gericht die Bildschirmfotos nicht als Beweismittel anerkannte, konnte nicht geklärt werden, ob der Vorwurf berechtigt war.
Die Bäckereikette prüft nun, ob sie das Urteil vor dem Landesarbeitsgericht anfechten wird.
dpa/tko/LTO-Redaktion
ArbG Augsburg zum Persönlichkeitsrecht: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7238 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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