BSG zur gesetzlichen Unfallversicherung: Groß­mutter ist keine "geeig­nete Tagespf­le­ge­person"

20.06.2018

Ein kleiner Junge fiel unter Obhut seiner Oma in einen Pool und ist seitdem schwerbehindert. Die Großmutter will, dass die gesetzliche Unfallkasse für die Folgen aufkommt. Nun sprach das BSG sein Urteil.

Kinder sind bei der Betreuung durch Verwandte nicht automatisch über deren gesetzliche Unfallkasse versichert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom Dienstag (Urt. v. 19.06.2018, Az. B 2 U 2/17 R) entschieden. Die Frau aus dem Raum Magdeburg wollte, dass die Unfallkasse Sachsen-Anhalt den Unfall ihres Enkels anerkennt. Der Einjährige war 2008 in einen Pool gefallen während die Großmutter ihn betreute und ist seitdem schwer behindert.

Ihrem Begehren kamen die Richter in Kassel jedoch nicht nach: Es fehle an der Einbindung des Jugendamtes in das Betreuungsverhältnis, so das BSG. Das Sozialgesetzbuch sieht zwar einen Versicherungsschutz für Kinder bei der Betreuung durch "geeignete Tagespflegepersonen" vor. Doch das umfasse nicht die Betreuung durch die Großmutter, die weder Geld bekam noch als Tagespflege registriert war. Der Unfallschutz gelte nur, wenn man sich in "einen staatlich organisierten Verantwortungsbereich begibt", erklärte das Gericht. Es nannte als Beispiel Schüler und Kindergartenkinder.

Nun muss laut Anwalt des verunglückten Jungen die Haftpflichtversicherung der Großmutter aufkommen. Das Landgericht Stendal (LG) hatte die Frau zuvor zur Zahlung von mindestens 400.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.

dpa/tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zur gesetzlichen Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29255 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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