BSG zu Asylberwerberleistungen: Gewaltopferrente ist kein anzurechnendes Einkommen

24.05.2012

Ein Empfänger von Asylleistungen muss Einkommen und verfügbares Vermögen vor Eintritt der Leistungen aufbrauchen. So sieht es das Asylbewerberleistungsgesetz vor. Die Kasseler Richter entschieden am Donnerstag, dass zum Einkommen in diesem Sinne nicht die Beschädigten-Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz gehört.

Wer Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, hat auch weiterhin Anspruch auf die Zahlung der Beschädigten-Grundrente, sofern er hierzu berechtigt ist. Die Grundrente müsse nicht vor dem Eintritt der Asylleistungen aufgebraucht werden, da sie insoweit kein Einkommen darstelle. Dies entschieden die Richter des Bundessozialgerichts am Donnerstag (Urt. v. 24.05.12, Az. B 9 2/11 R).

Die betroffene Frau erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zusätzlich seit 2001 Beschädigten-Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Einen vom Landkreis geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe der Grundrente lehnten die Leipziger Richter nun ab. Die Frau habe einen Anspruch darauf, die Grundrente zusätzlich zu den bereits erhaltenen Grundleistungen nach Asylrecht augezahlt zu bekommen. Die Grundrente sei nicht als Einkommen anzusehen. Da das Asylbewerberleistungsgesetz den Begriff des Einkommens nicht selbst regele, sei insoweit auf andere gesetzliche Bestimmungen zurückzugreifen. Die Richter hielten es für sachgerecht, den Einkommensbegriff des § 76 Absatz 1 Bundessozialhilfegesetz heranzuziehen, der die Grundrente ausdrücklich ausnimmt.

Zwar sollen Asylbewerberleistungen nur das absolute Existenzminimum sichern, da die Beschädigten-Grundrente jedoch der Rehabilitation und nicht der sozio-kulturellen Teilhabe dient, ist diese Vorgabe unerheblich, so die Richter.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zu Asylberwerberleistungen: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6269 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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