Ein Arbeitnehmer, der nicht krank ist, sich aber wegen eines Corona-Kontaktes in Quarantäne begeben muss, hat keinen Anspruch auf Rückgewährung seines Urlaubs. In diesem Fall werden die Urlaubstage weiterhin angerechnet, so das ArbG.
Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Quarantänetage, an denen keine Krankheit vorliegt, werdem hingegen sehr wohl vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen, hat das Arbeitsgericht (ArbG) Neumünster entschieden (Urt. v. 03.08.2021, 3 Ca 362 b/21).
Eine Arbeitgeberin hatte ihrem Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für Dezember 2020 genehmigt. Ausgerechnet für diesen Zeitraum hatte das Gesundheitsamt den Mann jedoch wegen eines Corona-Kontaktes in Quarantäne geschickt. Das Unternehmen zahlte dem Mann trotzdem sein Urlaubsgelt und zog die Quarantänetage von seinem Urlaubskonto ab.
Dagegen klagte der Mann. Er ist der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor besteht. Seine Arbeitgeberin habe ihm für Dezember 2020 nämlich nicht wirksam Urlaub gewährt. § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), der regelt, dass nachgewiesene Krankheitstage während des Urlaubs nicht auf diesen angerechnet werden, sei in seinem Fall analog anzuwenden. Es liege nämlich eine planwidrige Regelungslücke vor, denn durch die Quarantäne sei seine Leistungsfähigkeit weggefallen. Außerdem sei ihm eine frei und selbst gewählte Urlaubsgestaltung gar nicht möglich gewesen.
Dieser Argumentation ist das ArbG aber nicht gefolgt. § 9 BUrlG sei gerade nicht auf den Fall einer Quarantäneanordnung analog anzuwenden. Bei der Schaffung der Vorschrift war die Unterscheidung zwischen Krankheit und Quarantäne dem Gesetzgeber bereits bekannt. Er habe mit § 9 BurlG bewusst eine ganz besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und die anderen Fälle damit nicht explizit geregelt. Es handele sich um eine Ausnahmevorschrift, eine planwidrige Regelungslücke vermochte das ArbG dagegen nicht zu erkennen.
cp/LTO-Redaktion
ArbG Neumünster: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45826 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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