Ein Polizei-Angestellter muss weiterbeschäftigt werden, da ihm keine rechtsradikale Gesinnung nachgewiesen werden konnte. Er war fristlos gekündigt worden, weil er ein Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze vor dem Hintergrund der jüdischen Gemeinde in Hamburg auf Facebook veröffentlicht hatte.
Die Kündigung ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg unwirksam, weil die Polizei nicht dargelegt und nachgewiesen hat, dass der Polizist das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und ins Internet gestellt hatte (Urt. v. 18.09.2013, Az. 27 Ca 207/13).
Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung ist. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang mit dem Totenkopf und der nur im Hintergrund zu sehenden Schule gäbe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten.
Der Polizist beteuerte, zu keiner Zeit das Bild als Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden zu haben. Er räumte jedoch ein, sein Verhalten sei unangemessen gewesen.
Auf Facebook veröffentlichte Fotos beschäftigen die Arbeitsgerichte immer wieder. Nicht immer wird eine zuvor ausgesprochene Kündigung dabei von den Gerichten für unwirksam erklärt.
age/LTO-Redaktion
ArbG Hamburg zu Totenkopf auf Facebook: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9593 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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