In dem Rechtsstreit vor dem ArbG Düsseldorf über die Frage, ob eine Lehrerin einen Anspruch darauf hat, nur noch nachmittags, ab 17.30 Uhr eingesetzt zu werden, haben die Parteien einen Vergleich auf Widerruf geschlossen. Dies gab das Gericht am Montag bekannt.
Die Lehrerin für Deutsch und Englisch reduziert ihre Unterrichtsverpflichtung auf zwölf Stunden in der Woche und darf dafür erst um 17.30 beginnen (Az. 12 Ca 6897/11). Ihre Schule hatte argumentiert, nach 17.30 Uhr fielen nicht genügend Kurse an, um die seit 2003 unbefristet angestellte Pädagogin ausreichend zu beschäftigten.
Voraussetzung für eine Beschäftigung ab 17.30 Uhr sei daher eine ausreichende Anzahl von an den Kursen teilnehmenden Schülerin, so das Gericht.
Die Lehrerin aus Mönchengladbach will aus gesundheitlichen Gründen erst am späten Nachmittag unterrichten. Daher verklagte die Pädagogin eines Weiterbildungskollegs das Land Nordrhein-Westfalen vor dem Düsseldorfer Arbeitsgericht (ArbG).
Die 1955 geborene Lehrerin für Deutsch und Englisch erklärte am Montag vor dem Gericht, dass sie an rund 30 Krankheiten, wie Asthma, Allergien sowie Kreislauf- und Herzproblemen leide und starke Schmerzmittel nehmen müsse. Sie möchte daher nicht vor 17.30 Uhr vor ihren Klassen stehen.
Derzeit ist die Lehrerin noch krankgeschrieben. Demnächst müsse sie wieder ins Krankenhaus, sagte sie vor Gericht.
Die Widerrufsfrist endet am 4. April 2012.
dpa/age/LTO-Redaktion
ArbG Düsseldorf zur Arbeitszeit an der Schule: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5764 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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