Jahrelang war Hündin "Kaya" in einer Werbeagentur geduldet. Doch das dreibeinige Tier soll Angst und Schrecken verbreitet haben. Am Mittwoch setzte das ArbG Düsseldorf dem Treiben ein Ende: Der Hund muss künftig zu Hause bleiben.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf sah es nach Vernehmung von Zeugen als erwiesen an, dass sich sowohl Mitarbeiter als auch einer der Geschäftsführer von dem Hund bedroht fühlten. Ob dies letztlich im Charakter des Hundes begründet sei, könne dahinstehen. Auf jeden Fall seien Arbeitsabläufe gestört worden. Es sei auch den Besonderheiten einer Werbeagentur geschuldet, dass eine rege Kommunikation und damit viel Bewegung in den Räumen stattfinde. Eine Einschränkung dieser Kommunikation aufgrund der Furcht der Mitarbeiter vor dem Hund, müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen (Urt. v. 04.09.2013, Az. 8 Ca 7883/12).
Die Kollegen der klagenden Hundebesitzerin hätten sich an ihrem Arbeitsplatz darüber hinaus nicht mehr wohl gefühlt. Auch die diesen Arbeitnehmern gegenüber bestehende Fürsorgepflicht stelle einen Sachgrund dar, aufgrund dessen der Arbeitgeber dem Hund der Klägerin den Zutritt zum Büro versagen könne, auch wenn er anderen Mitarbeitern erlaube, ihren Hund zur Arbeit mitzubringen.
Für den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag auf Durchführung eines weiteren Trainings am Arbeitsplatz mit einem Hundetrainer fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, der Besitzerin von "Kaya" die Mitnahme des Hundes zu gestatten, wenn dieser in einem Gitterlaufstall gehalten, bzw. an einer Leine geführt und mit einem Maulkorb versehen werde.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
ArbG Düsseldorf zu Tieren am Arbeitsplatz: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9498 (abgerufen am: 13.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag