Mangels Tariffähigkeit in den Jahren 2004, 2006 und 2008 konnte die Tarifgemeinschaft auch zu dieser Zeit keine Tarifverträge abschließen. Dies entschieden die Berliner Richter am Montag und schlossen sich damit dem Beschluss des BAG an.
Das Bundesarbeitgericht (BAG) hatte bereits im vergangenen Dezember festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) im Zeitpunkt der Entscheidung nicht tariffähig war.
Die CGZP sei keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem gehe der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin schloss sich dieser Begründung für die Tarifverträge vom 29.11.2004, 19.06.2006 sowie 09.07.2008 nun an (Beschl. v. 30.05.2011, Az. 29 BV 13947/10).
Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage zu den genannten Zeitpunkten abgeschlossener "Tarifverträge" abgewickelt wurden, können möglicherweise im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher verlangen. Dies kann zu erheblichen Nachforderungen führen.
Der Beschluss des ArbG ist nicht rechtskräftig. Er kann mit der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
tko/LTO-Redaktion
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ArbG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3410 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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