Eine von Dritten als sexistisch empfundene Tätowierung kann zum Einstellungshindernis für den Polizeidienst werden. Das entschied das ArbG Berlin. Ein Bewerber hatte ein Bildnis einer Göttin mit entblößten Brüsten auf dem Unterarm.
Ob ein Bewerber mit Tätowierung bei der Berliner Polizei eingestellt wird, hängt nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin auch vom Motiv des Tattoos ab (Beschl. v. 03.04.17, Az. 58 Ga 4429/18). Die Polizeispitze hatte einen Bewerber für den Objektschutz abgelehnt, weil er auf einem Unterarm die Göttin Diana mit entblößten Brüsten zeigte. Der Mann wollte mit einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass die Stelle nicht anderweitig besetzt wird. Das Gericht wies den Antrag zurück und gab der Polizei Recht, wie am Dienstag mitgeteilt wurde.
Die Polizei habe Spielraum bei der Beurteilung, hieß es in dem Beschluss des Gerichts. Es seien keine Ermessensfehler bei der Ablehnung zu erkennen. Als Argument sei "gut vertretbar", dass eine solche Abbildung bei einem Polizei-Mitarbeiter von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden könne.
Verwiesen wurde auch darauf, dass die Polizei ihre Einstellungspraxis im Hinblick auf Tätowierungen zuletzt gelockert habe. Sichtbare Tattoos würden auch im Dienst teilweise für zulässig erachtet. Sie müssten demnach aber mit den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität der Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar sein.
Immer wieder haben sich in der Vergangenheit Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob die Polizei Bewerber mit Tätowierungen ablehnen darf. Vor Verwaltungsgerichten in NRW war es dabei u. a. um ein großflächiges Löwenkopf-Motiv gegangen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
dpa/hs/LTO-Redaktion
ArbG Berlin zur Einstellung: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27837 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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