Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den Arbeitsvertrag in die Muttersprache ihrer Mitarbeiter zu übersetzen. Dies ergeht aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des LAG Rheinland-Pfalz hervor. Es sei Sache des Mitarbeiters, für die entsprechende Übersetzung zu sorgen.
Ein portugiesischer Staatsangehöriger hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) auf Zahlung seines noch ausstehenden Arbeitslohns sowie Fahrtkostenerstattung gegen seinem früheren Arbeitgeber geklagt. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssten, habe der Mann aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden.
Die Richter befanden diesen Einwand jedoch für unerheblich. Sofern sich der ausländische Arbeitnehmer auf die deutsche Sprache als Vertragssprache einlasse, gelte dies auch für den gesamten Vertrag einschließlich aller Klauseln (Urt. v. 02.02.2012, Az. 11 Sa 569/11).
Auch der Umstand, dass die Vertragsinhalte im Vorfeld in portugiesisch ausgehandelt wurden, ändere hieran nichts. Der Arbeitnehmer hätte den Arbeitsvertrag mitnehmen können, um ihn sich übersetzen zu lassen. Oder er hätte gleich den Arbeitgeber um ein übersetztes Exemplar des Vertrags bitten können. Von diesen beiden Möglichkeiten hat er keinen Gebrauch gemacht, so die Mainzer Richter. Hierfür habe er die Verantwortung zu tragen.
Das Unterzeichnen des Vertrags in Unkenntnis seines Inhalts falle in den Risikobereich des klagenden Arbeitnehmers. Er müsse sich so behandeln lassen wie eine Person, die einen Vertrag ungelesen unterschreibt.
Das LAG ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
dpa/una/LTO-Redaktion
LAG Rheinland-Pfalz zu ausländischen Arbeitnehmern: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5961 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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