ArbG Siegburg: Frist­lose Kün­di­gung für schwän­zenden Azubi

30.05.2022

Ein Azubi zum Sport- und Gesundheitstrainer meldete sich am Prüfungstag krank - und absolvierte im Anschluss daran ein intensives Krafttraining. Der daraufhin skeptisch gewordene Arbeitgeber darf fristlos kündigen, so das ArbG.

Wenn sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben lässt, um eine Prüfung zu schwänzen, ist das eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann gerechtfertigt sein. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 17.3.2022, Az. 5 Ca 1849/21).

Ein 24-Jähriger machte seine Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer, fiel allerdings in einer schulischen Prüfung durch. Er wurde dann für diese Prüfung zu einem Nachholtermin über die Dauer von zwei Tagen geladen, erschien aber nicht. Stattdessen legte er bei seinem Ausbildungsbetrieb, einem Fitnessstudio, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor - und absolvierte unmittelbar danach ein intensives Krafttraining in eben jenem Studio.

Das machte seinen Arbeitgeber wenig überraschend stutzig: Gerade krankgemeldet und nicht in der Lage, eine Prüfung zu absolvieren, sofort danach aber bereit für ein intensives Krafttraining? Der Betreiber es Fitnessstudios schenkte der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung natürlich keinen Glauben und kündigte dem Auszubildenden noch am selben Tag fristlos. Es war überzeugt, dass der Auszubildende sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um der Wiederholung der Prüfung zu entgehen.

Der sportbegeisterte Auszubildende legte dagegen Kündigungsschutzklage ein. Er wandte gegen die Vorwürfe seines Arbeitgebers ein, dass er zunächst tatsächlich krank gewesen, dann aber "spontan" genesen sei und entsprechend auch gearbeitet habe.

Azubi darf keine Nachsicht erwarten

Damit überzeugte der junge Mann das ArbG allerdings nicht. Auch dieses war davon überzeugt, dass der Auszubildende niemals krank gewesen ist und nur die Prüfung habe schwänzen wollen. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar, ein wichtiger Kündigungsgrund liege entsprechend vor.

Dem Fitnessstudio sei es daher auch unzumutbar, den Auszubildenden bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Denn "kein Auszubildender dürfe davon ausgehen, dass dessen Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen, insbesondere wenn es sich um eine Nachholprüfung handelt, zu entziehen."

Ob der angehende Sport- und Gesundheitstrainer sich die Krankschreibung dabei erschlichen hat oder sie ihm aus Gefälligkeit ausgestellt worden ist, sei dabei unerheblich, so das ArbG.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

ArbG Siegburg: . In: Legal Tribune Online, 30.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48595 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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