Arbeitsgericht Krefeld: Eigen­mäch­tiger Urlaub­s­an­tritt recht­fer­tigt frist­lose Kün­di­gung

09.09.2011

Am Donnerstag wurde vor dem Arbeitsgericht Krefeld ein Fall verhandelt, in dem ein Arbeitgeber seinem Angestellten fristlos kündigte, weil dieser einfach in den Urlaub gefahren war. Obwohl der Prozess mit einem Vergleich endete, stellte das Gericht klar, dass seiner Ansicht nach ein solches Verhalten eine fristlose Kündigung grundsätzlich rechtfertigt.

Es gebe im Kündigungsschutzrecht zwar keine absoluten Kündigungsgründe, allerdings sei im Falle einer "eigenmächtigen Selbstbeurlaubung" eine fristlose Kündigung grundsätzlich auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Dennoch sei im Einzelfall stets eine umfassende Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzunehmen.

Diese führte am Ende zu dem Vergleich zugunsten des 61-jährigen Angestellten, der seit über 18 Jahren bei seinem Arbeitgeber ohne Beanstandung gearbeitet hatte. Er war ohne weitere Benachrichtigung in den Urlaub gefahren, nachdem ihm sein Chef weder den beantragten Urlaub noch den Übertrag seines Resturlaubes genehmigt hatte. Auch dieses Verhalten wertete das Krefelder Gericht als fehlerhaft, was das Verhalten des Angestellten zwar nicht entschuldige, bei der Interessensabwägung jedoch zu dessen Gunsten herangezogen werden müsse. In der Gesamtschau aller Umstände sei im verhandelten Fall allenfalls eine ordentliche, fristgerechte Kündigung oder eine Abmahnung seitens des Arbeitgebers gerechtfertigt gewesen, so die Krefelder Richter (Az. 1 Ca 960/11).

Diesem richterlichen Hinweis folgend einigten sich die Parteien dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die fristlose Kündigung gegenstandslos ist, der Kläger jedoch wegen der unerlaubten Selbstbeurlaubung eine Abmahnung erhält.

mbr/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

Arbeitsgericht Krefeld: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4246 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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