Arbeitsgericht Köln: "Rotz­lap­pen­be­f­reiung" schützt nicht vor frist­loser Kün­di­gung

30.06.2021

Ein Servicetechniker im Außendienst wollte keine Maske tragen. Er legte seinem Arbeitgeber unter dem Betreff "Rotzlappenbefreiung" ein Attest vor. Er wurde abgemahnt und letztlich gekündigt - zu Recht, so das ArbG Köln.

Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer im Außendienst nach erfolgloser Abmahnung wegen des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes außerordentlich kündigen. Das entschied das Arbeitsgericht Köln (ArbG) in einem am Mittwoch veröffentlichten (Urt. v. 17.06.2021, Az. 12 Ca 450/21).

Ein im Außendienst bei einem Unternehmen beschäftigter Servicetechniker wollte während der Arbeit bei Kunden keine Maske tragen. Einer entsprechenden Anweisung seines Arbeitgebers an alle Servicetechniker mit Kundenkontakt widersetzte er sich und weigerte sich im Dezember 2020 dementsprechend, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand.

Im Juni 2021 reichte der Servicetechniker dann unter dem Betreff "Rotzlappenbefreiung" ein auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein. Darin hieß es, dass es dem Techniker "aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen". Dieses Attest erkannte das Unternehmen nicht an, es sah keine "konkreten nachvollziehbaren Angaben", und forderte den Techniker erneut auf, eine Maske zu tragen. Das Unternehmen betonte dabei ausdrücklich, dass es dem Mann einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz bezahlen werde.

Der Servicetechniker lehnte den Serviceauftrag, bei dem er eine Maske tragen sollte, aber weiterhin ab. Daraufhin mahnte das Unternehmen ihn ab. Das ließ den Techniker aber kalt und er erklärte weiterhin unbeirrt, dass er den Auftrag nur ausführen werde, wenn er dabei keine Maske tragen müsse. Das Unternehmen kündigte ihm daraufhin außerordentlich.

Die Kündigung störte den Techniker dann aber doch und er legte beim ArbG Köln Kündigungsschutzklage ein. Diese wurde nun abgewiesen. Der klagende Techniker habe, so das Gericht, mit seiner beharrlichen Weigerung, eine Maske zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Eine Rechtfertigung dafür gebe es nicht, auch das von dem Mann dargebrachte Attest führe zu keinem anderen Ergebnis. Es fehle im Attest nämlich die konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes. Außerdem bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der medizinischen Einschränkungen des Technikers, da er selbst die Maske als "Rotzlappen" bezeichnet habe und dem Angebot, sich betriebsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen sei.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Arbeitsgericht Köln: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45348 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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