Fotos von Arbeitnehmern dürfen nicht ohne deren Zustimmung auf der Homepage des Arbeitgebers erscheinen. Das hat das ArbG Frankfurt in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Die Richter des Arbeitsgerichtes (ArbG) Frankfurt am Main gaben der Klage einer Bankkauffrau statt, die die Löschung von Fotos auf der Homepage ihres ehemaligen Arbeitgebers verlangt hatte. Die Bank hatte Bilder der Frau ohne deren Zustimmung auf der unternehmenseigenen Homepage veröffentlicht. Dies sei ein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Frau, urteilten die Frankfurter Richter und verurteilten die Bank, die Fotos der zwischenzeitlich ausgeschiedenen Mitarbeiterin von der Homepage zu nehmen (Urt. v. 20.06.2012, Az. 7 Ca 1649/12).
Insgesamt veröffentlichte das Unternehmen zwei Fotos der Frau ohne deren Zustimmung. Nachdem die Arbeitnehmerin zu einem Konkurrenzunternehmen gewechselt hatte, verlangte sie die Löschung der Bilder.
mbr/LTO-Redaktion
ArbG Frankfurt zu Persönlichkeitsrechten von Arbeitnehmern: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6889 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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