Ein im Ausland erworbenes Fertigarzneimittel bleibt auch dann zulassungspflichtig, wenn ein Apotheker es in eine Injektionslösung umwandelt. Verkauft er auf Rezept auf diese Art hergestellte Zytostatika-Lösungen, obwohl er auch die in Deutschland zugelassene, aber deutlich teurere stoffgleiche Variante des Medikaments hätte verwenden können, kann er sich jedenfalls wegen Inverkehrbringens nicht zugelassener Fertigarzneimittel sowie wegen Betrugs strafbar machen, entschied der BGH am Dienstag.
Der angeklagte Apotheker erwarb im Ausland günstig hierzulande nicht zugelassene Fertigarzneimittel. Diese verarbeitete er zu einer Lösung, rechnete aber auf Basis des Listenpreises für das in Deutschland zugelassene Medikament ab und sparte so fast 60.000 EUR ein. Dies kann nach Auffassung des BGH sowohl den Betrugstatbestand als auch den Staftatbestand des Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung gem. § 96 Nr. 5 Arzneimittelgesetz (AMG) erfüllen.
Die Vorinstanz hatte das Verhalten des Apothekers als straflos bewertet, da er nicht das Fertigarzneimittel, sondern nur eine zulassungsfreie Rezeptur hergestellt habe. Auch habe der Angeklagte keinen Betrug begangen, da die von ihm abgegebene Lösung – mangels Zulassungspflicht – verkehrsfähig gewesen und er nicht verpflichtet gewesen sei, seine Einkaufspreise offenzulegen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das anders: Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Verbringung eines Fertigarzneimittels in seine anwendungsbereite Form nichts an dessen Zulassungspflichtigkeit ändert. Außerdem sahen sie im Verhalten des Apothekers einen Betrug gegenüber den Krankenkassen, da diese wie auch Privatversicherte für nicht zugelassene Medikamente keinen Erstattungsanspruch haben (Urt. v. 04.09.2012 - 1 StR 534/11).
jka/LTO-Redaktion
Billigarzneimittel für Krebspatienten: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6998 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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