Geringwertige Apotheken-Werbegaben wie ein "Apotheken-Taler" im Wert von 50 Cent für rezeptpflichtige Arzneimittel sind zulässig. Dies haben die niedersächsischen Richter am Mittwoch nach einer mündlichen Verhandlung entschieden. Sie hoben damit eine Verfügung der Apothekenkammer auf.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) verstößt ein solches Bonusmodell einer Präsenzapotheke zwar gegen die Arzneimittelpreisbindung. Die Untersagung entspreche aber nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei deshalb ermessensfehlerhaft. Nach dem Heilmittelwerberecht sei ein Barrabatt bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt, die Gewährung von "geringwertigen Kleinigkeiten" aber zulässig (Urt. v. 23.05.2012, Az. 5 A 34/11).
Die Apothekenkammer hatte einer in Braunschweig ansässigen Aportheke untersagt, einen "Apotheken-Taler" im Wert von 50 Cent pro Rezept für verschreibungspflichtige und damit preisgebundene Arzneimittel zu gewähren. Die "Taler" können nach dem Konzept des klagenden Apothekers entweder in der ausgebenden Apotheke gegen spätere Prämien oder bei Kooperationspartnern wie z. B. Eisdielen eingetauscht werden.
Die Braunschweiger Richter knüpften mit ihrer Entscheidung auch an die auf entsprechende Unterlassungsklagen von Konkurrenten und der Wettbewerbszentrale ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Bei der Ausgabe eines Talers im Wert von 50 Cent pro Rezept handele es sich nach den Wertungen des Heilmittelwerberechts um die zulässige Gewährung einer "geringwertigen Kleinigkeit". Dies habe die Apothekerkammer bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt.
tko/LTO-Redaktion
VG Braunschweig zu rezeptpflichtigen Medikamenten: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6259 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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