Das AG Schöneberg hat zwei Verfahren dem BVerfG vorgelegt, in denen es um die Adoption von mittlerweile volljährigen bisherigen Pflegekindern durch eingetragene Lebenspartner geht. Es hält die gegenwärtige Regelung, die gleichgeschlechtlichen Paaren eine gemeinschaftliche Adoption verwehrt, für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Zwei Lebenspartnerinnen wollten gemeinschaftlich zwei Kinder adoptieren, die schon viele Jahren bei ihnen in Pflege lebten. Im Laufe der Zeit sei eine Beziehung entstanden, die in jeder Hinsicht einem Eltern-Kind-Verhältnis entspreche, so die Begründung der Antragstellerinnen. Doch nach § 1741 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können nur Ehegatten ein Kind gemeinschaftlich annehmen.
Das Schöneberger Amtsgericht (AG) zweifelt daran, dass diese Regelungen verfassungskonform sind. Es hält das aus §§ 1767 Abs. 2, 1741 Abs. 2 BGB und § 9 Abs. 6 und 7 Lebenspartnerschaftsgesetz folgende Verbot der gemeinsamen Adoption durch Lebenspartner für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Beschl. v. 08.03.2013, Az. 24 F 172/12; 24 F 250/12).
Nach Informationen eines Sprechers des BVerfG sind damit die ersten Verfahren zur gemeinsamen Adoption durch eingetragene Lebenspartner in Karlsruhe anhängig.
Erst im Februar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Urteil die Sukzessivadoption für Homosexuelle erlaubt und die Adoptionsrechte Homosexueller gestärkt.
age/LTO-Redaktion
AG Schöneberg legt erste Verfahren vor: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8386 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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