Der Lieferfahrer einer bayerischen Bäckerei war im Besitz einer Fahrerlaubnis aus Katar. Trotz deren Ungültigkeit in Deutschland lieferte er mit einem LKW der Bäckerei Backwaren aus – was den Inhaber nun kostet.
Wer seinen Angestellten ohne gültige Fahrerlaubnis Lieferfahrten unternehmen lässt, macht sich nach dem Straßenverkehrsgesetz strafbar. Das gilt auch, sofern er nicht weiß, dass die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig ist, so das Amtsgericht (AG) München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (v. 21.10.2016, Az. 912 Cs 413 Js 141564/16).
Der Verurteilte führte und leitete eine Bäckerei, zu welcher auch ein LKW zum Ausfahren der Backwaren gehörte. Der Betriebsleiter stellte einen Fahrer ein und überließ ihm das Fahrzeug, ohne jedoch überprüft zu haben, ob dieser eine ausreichende Fahrerlaubnis besaß.
Der Angestellte hatte zwar eine gültige, ausländische Fahrerlaubnis. Die berechtigte ihn aber nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, weil er bereits seit mehr als sechs Monaten seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und sich nach der Fahrerlaubnis-Verordnung deshalb eine deutsche hätte zulegen müssen.
Strenge Anforderungen an Prüfpflichten
Der Betriebsleiter argumentierte vor Gericht an, dass er nicht hätte wissen können, dass die katarische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt. Die Richterin verurteilte ihn dennoch: Der Mann habe sich den Führerschein zwar vorzeigen lassen, jedoch keine näheren Informationen eingeholt, ob dieser den nationalen Fahrerlaubnisvoraussetzungen entspricht und ob die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland überhaupt gültig ist. Er hätte gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Verwaltungsbehörden in Erfahrung bringen müssen, ob der Angestellte das Fahrzeug in Deutschland führen darf.
"Der Fahrzeughalter, der einem Dritten die Führung seines Kraftfahrzeugs gestattet, muss vorher prüfen, ob der Dritte im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Hierbei sind an seine Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Speziell bei ausländischen Fahrerlaubnissen muss sich der Halter vergewissern, ob der Führerschein in Deutschland gültig ist", so die Richterin.
Der Betriebsleiter wurde daher nach § 21 StVG wegen des Zulassens beziehungsweise Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 25 Euro verurteilt.
nas/LTO-Redaktion
Lieferfahrer mit katarischer Fahrerlaubnis: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22085 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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