Eine Delle in der Autotür eines Opel Corsa ist nicht mehr als ein Bagatellschaden. Das hat in einem Fall aus Bad Tölz auch der eingeschaltete Gutachter festgestellt. Dessen Rechnung muss die Versicherung des Unfallverursachers aber nicht begleichen. Denn für kleine Schäden brauche es keinen Sachverständigen, so das AG München.
Nicht für jeden Autounfall muss ein Gutachter engagiert werden. Damit wies das Amtsgerichts (AG) München die Schadensersatzklage einer Autofahrerin ab, die die Kosten für ein Gutachten erstattet haben wollte. Den Sachverständigen hatte die Frau wegen einer eingedrückten Fahrertür eingeschaltet. Das Gutachten war mit 940 Euro genau 100 Euro teurer als der Schaden am Auto. Das sei unverhältnismäßig, die Begutachtung sei in diesem Fall weder zweckmäßig noch erforderlich gewesen, urteilte das AG (Urt. v. 08.04.2014, Az. 331 C 34366/13).
Sachverständigengutachten dürften nicht "routinemäßig" eingeholt werden, um einen Schaden zu beziffern. Nur wenn es sich aus der Sicht des Geschädigten als notwendig darstellt, könne ein Gutachten als Teil des Schadens geltend gemacht werden. Hier sei auch aus Sicht der Halterin erkennbar gewesen, dass der Schaden an ihrem Opel Corsa eine Bagatelle war. Das hätte auch ein Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt bestätigen können, welcher wesentlich günstiger als das Sachverständigengutachen gewesen wäre.
una/LTO-Redaktion
AG München weist Klage ab: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12856 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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