Fällt ein auf dem Gehweg abgestelltes Fahrrad um und beschädigt dabei ein parkendes Auto, so kann der Fahrradbesitzer für die daraus resultierenden Schäden nicht unbedingt haftbar gemacht werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des AG München obliegt es vielmehr dem Eigentümer des Pkw, zu beweisen, dass das Fahrrad nicht ordnungsgemäß abgestellt worden war.
Der BMW Mini einer Münchnerin war beschädigt worden. Ein auf dem Gehweg abgestelltes Fahrrad war auf den Kotflügel des Wagens gefallen und hatte so einen Schaden von rund 1.700 Euro verursacht. Der Eigentümer des Fahrrades weigerte sich jedoch, die Reparaturkosten zu übernehmen: Er habe sein Fahrrad ordnungsgemäß abgestellt. Was dann passiert sei, wisse er nicht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter das Fahrrad umgestellt habe, um zum Beispiel Platz für sein eigenes Fahrrad zu schaffen.
Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht (AG) München. Die Beweislast für ein Verschulden des Fahrradeigentümers liege bei der Geschädigten. Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg sei als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Erleide jemand einen Schaden an seinem PKW und führe er diesen auf ein umgefallenes Fahrrad zurück, habe er den ursächlichen Zusammenhang auch zu beweisen. Verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche existierten für abgestellte Fahrräder nicht (Urt. v. 11.06.2013, Az. 261 C 8956/13 - noch nicht rechtskräftig).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zur Haftung für umgefallenes Fahrrad: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9139 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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