Das AG München hat in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass Reiseveranstalter nur für solche Mängel haften, die innerhalb ihres Einflussbereiches liegen. Im konkreten Fall ging es um die Folgen eines mit Fäkalien verunreinigten Badestrandes.
Eine dreiwöchige Pauschalreise zum Badeurlaub in die Türkei endete für eine ganze Familie mit Fieber und Durchfall. Schuld war ein defektes Kanalisationsrohr im Urlaubsort, über das Fäkalien in unmittelbarer Nähe des Badestrands ungefiltert ins Meer gelangten. Ein Familienmitglied – die spätere Klägerin - musste sich in der Folge sogar zwei Tage stationär im Krankenhaus behandeln lassen.
Nach ihrer Heimkehr verlangte die Frau von dem Reiseveranstalter 60 Prozent des Reisepreises sowie Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, insgesamt 2.910 Euro. Das Unternehmen weigerte sich jedoch zu zahlen, da es von dem verunreinigten Strand nichts gewusst habe und das defekte Kanalrohr im Übrigen auch außerhalb seines Einflussbereiches liege.
Reiseveranstalter hatte weder Kenntnis noch Einfluss
Das Münchener Amtsgericht (AG) gab dem Reiseunternehmen Recht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz. Dazu hätte sie einen Reisemangel vortragen müssen, der dem Reiseunternehmen auch vorgeworfen werden könnte.
Die Behauptung, dass die ganze Familie auf Grund des verseuchten Badestrandes erkrankt sei, reiche dafür nicht aus. Der Mangel müsse nämlich im Einflussbereich der Reiseveranstalterin aufgetreten sein. Das treffe auf einen Schaden am Kanalisationsrohr im Urlaubsort aber nicht zu. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Reiseunternehmen von der Verseuchung Kenntnis hatte und die Klägerin hätte informieren müssen, lägen nicht vor (Urt. v. 16.01.13, Az. 132 C 15965/12).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zu Reisemangel: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9519 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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