In einem am Montag bekannt gegebenen Urteil hat das AG München entschieden, dass Grundstücksbesitzer Laub, das vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück fällt, unter Umständen auf eigene Kosten beseitigen müssen. Dies gelte vor allem dort, wo Bepflanzungen mit Laubbäumen für die jeweilige Gegend typisch sind.
Anlass für die der Entscheidung zugrunde liegende Klage waren die Hinterlassenschaften einer großen alten Linde. Mehrmals im Jahr, so beschwerte sich die Klägerin, sei ihr Grundstück durch Blüten, Samen, Blätter und Äste vom nachbarlichen Lindenbaum in einem Radius von mindestens 30 Metern bedeckt. Im Herbst bilde sich aus Blättern eine mehr als zehn Zentimeter dicke Schicht. Dadurch seien nicht nur der gepflegte Rasen und der Gemüsegarten bedeckt, sondern auch die Regenrinnen verstopft. Zudem würden sich auf der Garagenzufahrt und vor dem Garagentor Laubhaufen bilden. Sie müsse die Regenrinnen mindestens drei bis vier Mal im Jahr reinigen und jährlich zehn bis 15 80-Liter-Tonnen an Laub entsorgen, monierte die Frau. Die begehrte Entschädigung von jährlich 500 Euro wollte ihr das Amtsgericht (AG) München dennoch nicht zusprechen.
Die Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin sei zwar nicht nur unerheblich, müsse im konkreten Fall allerdings hingenommen werden. Zwar könne ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn einen Ausgleich in Geld verlangen, wenn von dessen Grundstück über das zumutbare Maß hinaus störende Einwirkungen ausgehen. In der betreffenden Wohngegend seien große laubreiche Bäume allerdings üblich, ja geradezu prägend. Beeinträchtigungen durch Laub und Ähnliches seien daher ortsüblich. Die Klägerin genieße das Wohnen im Grünen als Lagevorteil, müsse daher auch den damit verbundenen Nachteil der erhöhten Grundstücksverschmutzung durch pflanzliche Bestandteile in Kauf nehmen. Überdies sei eine Vermeidung der Belaubung der umliegenden Grundstücke durch die Eigentümer des Baumes nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern (Urt. v. 26.02.2013, Az. 114 C 31118/12).
mbr/LTO-Redaktion
AG München zu Herbstlaub vom Nachbarbaum: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9793 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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