Im Strafprozess um ein Plakat mit der Aufschrift "Hängt die Grünen" wurde ein Urteil gesprochen, doch der Prozess wird weitergehen.
Ein Prozess um Plakate der rechtsextremen Splitterpartei Der III. Weg mit dem Slogan "Hängt die Grünen" geht vermutlich in eine zweite Runde. Der Verteidiger eines verurteilten 42-Jährigen hätte Rechtsmittel eingelegt, teilte das Amtsgericht (AG) München am Freitag auf Anfrage mit. Das Gericht hatte den Mann am Dienstag der Volksverhetzung und des Aufrufs zum Totschlag für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Gegen einen 65-jährigen Mitangeklagten erging eine Geldstrafe.
Die Plakate waren im September 2021 während des Bundestagswahlkampfes in München sowie in Roding und Cham in der Oberpfalz aufgetaucht. Die Polizei hängte die Plakate daraufhin ab. Auch in Sachsen hatten die Plakate für Wirbel gesorgt. Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz durften sie in Zwickau zunächst hängen bleiben. Es folgte eine Beschwerde der Stadt, sodass sie nach einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts dann aber doch entfernt werden mussten. Wiederum hatte das Landgericht München I der rechtsextremen Partei bereits im September 2021 per einstweiliger Verfügung untersagt, den Slogan öffentlich zu verwenden (Beschl. v. 17.09.2021, Az. 25 0 12449/21).
Der Einzelrichter beim AG München äußerte im Verfahren, er halte die Auffassung, man könnte so einen Slogan zum besten geben, ohne sich der Volksverhetzung und der Aufforderung zu Straftaten strafbar zu machen, für schlicht abwegig. Als Adressat dieses Spruches könne man niemand anders sehen als die Partei Bündnis 90/Die Grünen.
Um welches Rechtsmittel es sich im Fall des 42-Jährigen handelt, ist nach Angaben des Gerichts noch unklar. Möglich sind eine Berufung zum Landgericht oder eine Sprungrevision zum Bayerischen Obersten Landgericht.
dpa/jb/LTO-Redaktion
* Textversion vom 31.10.2022. Korrektur "Oberlandesgericht" zu "Bayerischen Obersten Landgericht".
Rechtsmittel nach Verurteilung wegen Volksverhetzung: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50022 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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