Ein Mieter bekam Geld zurück, weil die Wohnung nicht so groß wie angegeben war. Das teilte er dem Vormieter mit, der sich daraufhin gleichfalls Geld zurückholte. Der Vermieter darf deshalb nicht kündigen, so das AG München.
Durch die Weitergabe von Prozessunterlagen an den Vormieter, damit dieser gegen den ehemaligen Vermieter seine Ansprüche geltend machen kann, verletzt der Mieter keine Pflichten aus dem Mietvertrag. So entschied das Amtsgericht (AG) München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (v. 21.05.2014, Az. 452 C 2908/14).
Die Klägerin vermietete eine Doppelhaushälfte zu 1.950 Euro monatlich für 185 Quadratmeter Wohnfläche in München Obermenzing. Die Mieter minderten den Mietzins, nachdem eine Wohnflächenberechnung ergab, dass nur 148,46 Quadratmeter zur Verfügung standen. Es kam zum Prozess, in dem ein unabhängiger Gutachter eine Wohnfläche von 158,46 Quadratmetern ermittelte und eine daraus geschuldete Monatsmiete von 1.670,25 Euro.
Nach dem gewonnenen Verfahren gaben die beklagten Mieter die Prozessunterlagen inklusive der Wohnflächenberechnung an die Vormieter weiter, die nach Berlin verzogen waren. Die vormaligen Mieter machten daraufhin ebenfalls erfolgreich die Flächenabweichung geltend und erhielten 15.000 Euro zurück. Daraufhin kündigte die klagende Vermieterin den Mietern das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.
Räumungsklage wegen verwerflicher Schadensabsicht
Weil die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten und die Wohnung nicht verließen, erhob die Vermieterin Räumungsklage vor dem AG München. Die Mieter hätten den Vormietern unerlaubterweise vertrauliche Prozessunterlagen zur Verfügung gestellt, durch die die Vormieter überhaupt erst von der Flächenabweichung und ihren Ansprüchen erfahren hätten. Da es um keinen finanziellen Vorteil für die Mieter selbst ging, sei deren Verhalten ausschließlich darauf gerichtet, der Vermieterin in jeder Hinsicht zu schaden. Das sei höchst verwerflich und entziehe dem Mietverhältnis die Vertrauensgrundlage.
Das Gericht wies die Räumungsklage ab mit der Begründung, dass weder ein wichtiger Grund, noch ein berechtigtes Interesse der Vermieterin vorlägen. Es sieht in dem Verhalten der Mieter auch keine Verletzung vertraglicher Pflichten. Die Weitergabe der Prozessunterlagen einschließlich des Gutachtens und der sonstigen Beweismittel an die Vormieter, damit diese ihre - offenbar berechtigten - Ansprüche durchsetzen können, stellt keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Die Vormieter hätten schon nach § 299 Zivilprozessordnung ein Recht zur Akteneinsicht gehabt, da sie ein rechtliches Interesse daran besaßen, die Unterlagen in ihrem eigenen Prozess zu verwenden.
ms/LTO-Redaktion
AG München verneint Kündigungsgrund: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16010 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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