Ein dreimonatiges Probeabo für 9,99 Euro statt regulär 699 Euro klingt nach einem guten Deal. Eine automatische Verlängerung auf ein Jahresabo für 1.289 Euro kommt dann aber doch zu überraschend, findet das AG München.
Das Amtsgericht (AG) München hat die Klage einer Berliner Börsenbrieffirma gegen einen Abonnenten auf Zahlung von Jahresabokosten in Höhe von 1.298 Euro abgewiesen. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma, wonach sich der Vertrag um die vierfache Zeit und den dreißigfachen Preis verlängert, sei unwirksam (Urt. v. 24.10.2019, Az. 261 C 11656/19).
Die Berliner Firma bewarb Anfang 2019 auf ihrer Internetseite einen Börsenbrief, den sie zum Börsenhandel mit Rohstoffen wöchentlich verlegt. Sie bot zum Kennenlernen ein dreimonatiges Testabonnement zum Preis von 9,99 Euro statt regulär 699 Euro an. In den AGB war unter anderem geregelt, dass sich sämtliche Abonnements um ein Jahr verlängern, wenn sie nicht fristgemäß vor Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für das Vierteljahresabonnement betrug sechs Wochen. Der Jahresabonnementpreis belief sich auf 1.298 Euro.
Der beklagte Münchener schloss das Probeabo im Januar ab und zahlte die 9,99 Euro. Im März stellte ihm die Firma dann die 1.298 Euro für das Jahresabo in Rechnung. Den Widerruf des Müncheners akzeptierte die Firma nur als Kündigung zum April 2020.
Das AG hielt den Zahlungsanspruch für unbegründet. Die Verlängerungsregelung in Verbindung mit der Preissteigerung sei überraschend im Sinne von § 305 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und somit nicht Vertragsbestandteil geworden. Angesichts der Aufmachung der Internetseite entstehe der Eindruck, dass gerade darauf abgezielt wird, Kunden unter Zeitdruck zu setzen und mit dem nur für einen sehr kurzen Zeitraum angebotenen Testabonnement zu ködern, um dann im Falle eines unterbliebenen Widerrufs exorbitante Preissteigerungen geltend machen zu können.
Zwar sei eine Klausel, wonach sich die Laufzeit um ein Jahr verlängert, sofern nicht fristgemäß gekündigt wird, für sich nicht überraschend. Im diesem Fall jedoch bedeute die Verlängerung, dass sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den dreißigfachen Preis verlängert. Mit solch einer exorbitanten Preissteigerung müsse Vertragspartner nicht rechnen, befand das Gericht.
acr/LTO-Redaktion
AG München zu überraschend teurem Jahresabonnement: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39229 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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