Ihr Ehemann starb einen Tag nach dem Antrag zum Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, die Stornokosten bekommt eine Witwe aber nicht wieder. Sie habe den Tod nicht rechtzeitig angezeigt und Trauer sei keine Krankheit, so das Gericht.
Eine akute Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den Partner ist in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen. Damit gibt es auch keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten, stellte das Amtsgericht (AG) München in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung fest (Urt. v. 20.08.2015, Az. 233 C 26770/14).
Eine Frau buchte im Dezember 2013 eine Reise für sich und ihren Ehemann zum Preis von rund 5.700 Euro. Am 30.04.2014 beantragte sie zusätzlich den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. In der darauf folgenden Nacht starb ihr Ehemann überraschend. Die Versicherung nahm den Antrag am 07.05. an, ohne Kenntnis davon, dass der Ehemann mittlerweile verstorben war.
Am 20.05. stornierte die Frau die Reise. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Reiseveranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro, die die Frau von der Versicherung ersetzt haben wollte.
Trauer ist normale Folge des Versterbens Angehöriger
Das AG wies die Klage ab. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Witwe verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die Meldung erst am 20.5.2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Frau dar, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden sei.
Im Übrigen sei die Trauer der Witwe keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen. "Die Klägerin zeigte nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion – mithin einen psychischen Schock. Dies ist jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Die (schwere) Trauer ist vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen", so das Gericht.
acr/LTO-Redaktion
AG München zu Trauerfall als Reiserücktrittsgrund: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18684 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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