Ein Mann hatte vor, andere Personen zur Pflege des Grabes seiner eigenen Mutter verpflichten zu lassen. Er argumentierte erbrechtlich, doch das AG München hat dieser nur auf den ersten Blick pfiffigen Idee die Grundlage entzogen.
Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass Grabpflege eine höchstpersönliche Auflage sein kann, die nicht notwendigerweise auf weitere Erben übergeht (Urt. v. 27.10.2023, Az. 158 C 16069/22).
Geklagt hatte ein Mann, der einziger Sohn und Alleinerbe einer 2018 verstorbenen Frau ist. Die Frau wohnte zuletzt in München, wurde auf ihren Wunsch hin aber im oberbayerischen Schrobenhausen in einem Familengrab beerdigt. Einer Nichte vermachte sie 8.000 Euro mit dem Zusatz "für die Grabpflege".
Mit seiner Klage richtete sich der Mann nach dem Tod dieser Nichte gegen deren Erben und verlangte von diesen die Fortsetzung der Grabpflege. Bei der Geldzuweisung im Testament seiner Mutter hat es sich nach Auffassung des Mannes um ein Vermächtnis mit Auflage gehandelt. Dieses sei mit dem Tod der Nichte, die die 8.000 Euro bekommen hatte, auf deren von ihm jetzt beklagten Erben übergegangen. Dabei sei es auch nicht zeitlich oder auf ein bestimmtes Kostenvolumen begrenzt.
Zwar hatten sich die Erben der verstorbenen Nicht bereit erklärt, das Grab für einige Jahre gemeinsam zu pflegen, soweit es um die Anpflanzung, laufende Pflege der Bepflanzung und das regelmäßige Gießen gehe. Den Abschluss eines darüber hinausgehenden Grabpflegevertrages lehnten sie jedoch ab. Aus ihrer Sicht war das Vermächtnis so zu verstehen, dass die Mutter des klagenden Mannes die Grabpflege durch ihre Nichte persönlich gewünscht und ihr hierfür einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro zur Verfügung gestellt habe.
Kein Übergang höchstpersönlicher Auflage auf die nächsten Erben
Das AG hat die Klage des Mannes abgewiesen. Grundsätzlich sei die testamentarische Verfügung gemäß §§ 1939, 1940 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend auszulegen, dass darin ein Vermächtnis zugunsten der mittlerweile verstorbenen Nichte liege, verbunden mit der Auflage, die Grabpflege des Familiengrabes zu besorgen. Jedoch ist der klagende Mann nach Überzeugung des AG nicht im Sinne von § 2194 BGB (Anspruch auf Vollziehung) berechtigt, die Auflage zwangsweise durchzusetzen. Die Auflage sei nämlich weder nach §§ 2161, 2187 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO; Haftung des Hauptvermächtnisnehmers) noch nach § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge) auf die beklagten Erben der Nichte übergegangen.
Das Gericht betonte, dass eine solche Auflage zur Grabpflege zwar grundsätzlich passiv vererblich sei. Jedoch habe die Auflage in diesem Fall hier höchstpersönlichen Charakter und habe hier nur die Nichte treffen sollen. Dies schloss Gericht unter anderem daraus, dass die verstorbene Mutter des klagenden Mannes die späteren Erben ihrer Nichte überhaupt nicht kannte und zwischen ihnen auch kein verwandtschaftliches Verhältnis bestand.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
jb/LTO-Redaktion
AG München zu vererbter Auflage: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53225 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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