Die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung bezieht sich nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Eine missratene Liebeserklärung wird für eine Münchener "Künstlerin" nun aber teuer.
Weil eine Tätowiererin aus München-Schwabing ein mangelhaftes Tattoo erstellt hat, hat das Amtsgericht (AG) München sie zur Zahlung von 1.000 Euro Schmerzensgeld, Rückzahlung des Tattoopreises sowie zum Ersatz sämtlicher Folgeschäden, die aus der mangelhaften Tätowierung entstehen, verurteilt (Urt. v. 13.04.2017, Az. 132 C 17280/16). Sie hatte der Klägerin den Schriftzug "Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, Liubov ♥ Alexej" mangelhaft tätowiert.
Für ihr Werk stellte die Tätowiererin ihrer Kundin 80 Euro in Rechnung, für ein korrigierendes Nachstechen weitere 20 Euro. Die Kundin war vom Ergebnis aber alles andere als begeistert: Das Tattoo sei handwerklich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Der gesamte Schriftzug sei verwaschen und unleserlich, die Wörter seien nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen würden teilweise deutlich abweichen, einzelne Wörter seien schief, die Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und an einzelnen Stellen ausfransend.
Sie fühlte sich außerdem getäuscht von der Tätowiererin, die ihr wahrheitswidrig gesagt habe, dass sie über mehrjährige Tätowiererfahrung verfüge. Auf ihrer Internetplattform habe sie fremde Tätowierungen als Referenzen eingestellt.
Nicht die Qualität, die man vom professionellen Tätowierer erwartet
Das AG verurteilte die Tätowiererin nun zur Zahlung von 1.000 Euro Schmerzensgeld, zur Rückzahlung der gezahlten 100 Euro und stellte fest, dass die Tätowiererin sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung zu ersetzen hat. Ein Gutachter bescheinigte dem Werk handwerkliche und gestalterische Mängel, wie etwa unterschiedliche Strichbreiten, verwackelte Linien und uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kam das Gericht zu dem Ergebnis, "dass ein professioneller Tätowierer - worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben fällt - derartige Fehler nicht mache; das Tattoo entspricht damit gerade nicht der Qualität, die die Klägerin erwarten durfte."
Die Täuschung über die Referenzbilder könne allerdings keine Ansprüche begründen, entschied das Gericht. Die Klägerin habe in die Prozedur eingewilligt. "[…] Bei den Fragen der Berufserfahrung und etwaiger Referenzbilder (handelt es sich) nur um das unbeachtliche Motiv für die Einwilligung - was sich bereits aus der Überlegung ergibt, dass die Klägerin diesen Rechtsstreit wohl kaum angestrengt hätte, wenn das Tattoo handwerklich vollkommen in Ordnung wäre, aber es zuträfe, dass die Beklagte nicht über die behauptete Berufserfahrung verfügt", so das Urteil.
acr/LTO-Redaktion
AG München zu misslungener Tätowierung: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25011 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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