Erfolg für die Gegner der bei Neonazis beliebten Modemarke Thor-Steinar: Das AG Hannover hat einem Geschäft den Verkauf von Bekleidung der Marke am Dienstag verboten. Das Gericht bestätigte damit einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft des Gebäudes. Diese hatte zuvor dem Eigentümer des Ladenlokals die Vermietung an das Bekleidungsgeschäft untersagt.
Der Bundesgerichtshof stufe die Kleidung wegen ihrer Beliebtheit bei Rechtsradikalen als bedenklich ein, führte das Amtsgericht (AG) Hannover aus. Die Eigentümergemeinschaft des Gebäudes, in dem sich das Ladenlokal befindet, habe deswegen einen Anspruch darauf, dass dort keine Kleidung der Marke angeboten wird. Durch den Verkauf sei es zudem bereits zu Demonstrationen und Farbbeutelattacken gekommen, was eine Störung des Eigentumsrechts der übrigen Miteigentümer darstelle.
Schon die Vermietung des Ladens hätte die Eigentümerin vom Hausverwalter genehmigen lassen müssen. Da dies nicht erfolgte, müsse sie die rechtswidrige Nutzung beenden, befand das Gericht. Das Bekleidungsgeschäft selbst wurde verurteilt, vor den Schaufenstern angebrachte Plexiglasscheiben zu entfernen, die es dort wegen der absehbaren Proteste aus Sicherheitsgründen hatte montieren lassen. Die Scheiben stellten eine bauliche Veränderung dar, die ohne die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft angebracht wurden, so das AG Hannover (Urt. v. 10.03.2015, Az. 484 C 7548/14).
Bundesweit urteilten Gerichte bei Klagen gegen Thor-Steinar-Läden bislang unterschiedlich. Im sächsischen Plauen hatte ein Vermieter mit seiner Räumungsklage gegen den Betreiber eines Thor-Steinar-Ladens Erfolg, weil er über den Verkauf der Marke bei Mietabschluss nicht informiert war und sich arglistig getäuscht sah. In Glinde bei Hamburg scheiterte ein Vermieter indes mit einer Räumungsklage.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
AG Hannover verbietet Thor-Steinar-Verkauf: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14901 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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