Mehr als zehn Jahre nach der Verurteilung des Kindsmörders beschäftigt dieser noch immer die Justiz. Das AG Frankfurt entschied nun, dass der hoch verschuldete Gäfgen die ihm wegen der Folterandrohung zugesprochene Entschädigung behalten darf. Sie gehöre nicht zur Insolvenzmasse und könne daher nicht gepfändet werden.
Der hoch verschuldete Kindsmörder Magnus Gäfgen kann die 3.000 Euro Entschädigung, die er vom Land Hessen wegen einer illegalen Folterdrohung erhalten hat, persönlich beanspruchen. Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt entschieden, wie der zuständige Richter Roland Glöckner am Dienstag mitteilte. Die Entscheidung sei aber noch nicht rechtskräftig. Gäfgens Insolvenzverwalter könne beim Landgericht auf Auszahlung des Geldes klagen oder beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt Beschwerde einlegen.
Das AG stützte seine Entscheidung auf die Auffassung des OLG Frankfurt, wonach es sich um einen unpfändbaren höchstpersönlichen und damit nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruch handele. Die Forderung des Insolvenzverwalters, das beim OLG hinterlegte Geld an ihn auszuzahlen, lehnte es daher ab (Bescheid v. 26.08.2013, Az. II HL 1803/12 S).
Das Frankfurter OLG hatte Gäfgen die 3.000 Euro im Oktober 2012 wegen der Folterdrohung in einem Polizeiverhör zugesprochen. Das in zweiter Instanz rechtskräftig verurteilte Land Hessen hatte den Betrag Anfang 2013 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts eingezahlt. Dort wurde die Weiterleitung des Geldes an den Insolvenzverwalter verfügt. Gäfgens Verteidiger hatte dagegen Einspruch eingelegt.
Gäfgen hatte 2002 den Frankfurter Bankierssohn Jakob von Metzler entführt und getötet - dafür war er vom Landgericht Frankfurt zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Die Polizei hatte Gäfgen nach der Entführung im Verhör Folter angedroht, um das Versteck des Jungen zu erfahren. Dass dieser schon tot war, wussten der frühere Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner und sein Vernehmungsbeamter nicht.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
AG Frankfurt zum Fall Gäfgen: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9482 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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