Wird ein Vollzugsbeamter von einem Falschparker der "Korinthenkackerei" bezichtigt, ist dies nicht automatisch eine Beleidigung. Geht es nicht um die Person des Beamten, sondern dessen Verhalten, liege keine strafbare Handlung vor, meinte das AG Emmendingen am Dienstag.
Mit der Anzeige wegen Beleidigung hatte sich das Amtsgericht (AG) Emmendingen kürzlich zu befassen und urteilte am 8. Juli 2014 zugunsten der freien Meinungsäußerung.
Ein pensionierter Arzt sah sich mit dem Vorwurf der Beleidigung konfrontiert, nachdem er einen Vollzugsbeamten als "Korinthenkacker" beschimpft haben sollte. Im Prozess erklärte der Angeklagte, er habe nur von "Korinthenkackerei" gesprochen und damit lediglich das Verhalten des Beamten gemeint.
Der Verteidiger des Angeklagten sagte laut Badischer Zeitung, bei dem Wort "Korinthenkackerei" handele es sich nicht um eine Beleidigung, sondern eher um Kritik am Auftreten des Vollzugsbeamten.
Der Richter hatte Verständnis dafür, dass aufgestaute Wut auch einmal heraus müsse. Zwar könne man nicht von einer besonders niveauvollen Bemerkung sprechen, strafrechtlich relevant sei sie aber noch nicht. Betrachte man die Umstände des Einzelfalles in Gesamtschau mit der Meinungsfreiheit, könne man nicht von einer Beleidung ausgehen.
avp/LTO-Redaktion
AG Emmendingen zu Falschparker: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12868 (abgerufen am: 16.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag