Ab fünf Stunden Verspätung steht Passagieren nach der EU-Fluggastrechteverordnung Schadensersatz zu. Nicht jedoch, wenn hierfür ein kleiner Nager verantwortlich ist, der sich an Bord geschlichen hat. Die Airline könne dafür nichts, entschied am Mittwoch das AG Düsseldorf.
Eine Fluggesellschaft muss ihren Passagieren keinen Schadensersatz zahlen, wenn eine Maus im Flieger den Start vereitelt. Das hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf am Mittwoch entschieden und die Klage einer Passagierin abgewiesen, die deswegen fast sechs Stunden verspätet in Düsseldorf gelandet war (Urt. v. 08.10.2014, Az. 47 C 17099/13).
Ab einer Verspätung von fünf Stunden stehe Passagieren laut EU-Fluggastrechteverordnung zwar grundsätzlich Schadenersatz zu, erklärte eine Gerichtssprecherin. Eine Maus im Flugzeug stelle aber "ein nicht vorhersehbares und nicht beherrschbares Ereignis dar". Dies befreie die Airline von der Schadensersatzpflicht, zumal sie alles unternommen habe, um möglichst schnell ein Ersatzflugzeug bereitzustellen.
Das Mäuschen war in Punta Cana in der Dominikanischen Republik eine Stunde vor Abflug entdeckt worden. Es war vermutlich mit dem Gepäck in die Maschine gelangt, die dann aus Sicherheitsgründen zunächst am Boden bleiben musste.
dpa/una/LTO-Redaktion
AG Düsseldorf zu Maus im Flieger: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13431 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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