Arbeitsgericht Oldenburg*: Arbeit­geber darf Corona-Bonus nach Kün­di­gung nicht zurück­for­dern

14.06.2021

Viele Arbeitnehmer erhielten 2020 einen Corona-Bonus. Was aber, wenn man kurz nach der Zahlung kündigt - muss man das Geld dann wieder herausrücken? Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Oldenburg* beschäftigt.

Hat ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden freiwillig einen Corona-Bonus gezahlt, kann er einen solchen nicht zurückfordern. Dies gilt auch für den Fall, wenn ein Mitarbeiter kündigt, selbst wenn für diese Situation sogar extra eine Rückzahlungsklausel vereinbart worden ist. Das hat das Arbeitsgericht Oldenburg (ArbG) entschieden (Urt. v. 15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21).

Wie viele Arbeitnehmer in ganz Deutschland erhielt ein Erzieher aus Cloppenburg von seiner Arbeitgeberin, einer Kindertagesstätte (Kita), im November 2020 einen Corona-Bonus. In einer schriftlichen Erklärung zu dieser abgabenfreien Sonderzahlung in Höhe von 550 Euro hieß es, dass eine Rückzahlungsklausel Anwendung finde, die in den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer mit der Kita enthalten ist. In dieser Klausel heißt es, dass ein Arbeitnehmer, der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündige, die Zulage vollständig zurückzahlen müsse. Außerdem bedankte sich die KiTa in der Erklärung für die Betriebszugehörigkeit und erklärte, dass sie sich auf die weitere gute Zusammenarbeit freue.

Der Cloppenburger Erzieher plante allerdings einen Wechsel seines Arbeitsplatzes im Januar 2021. Er erklärte daher der Kita die Kündigung, woraufhin diese bei seinen letzten beiden zu zahlenden Gehältern einen Betrag von insgesamt 550 Euro abzog und sich damit den gezahlten Corona-Bonus eigenmächtig wieder zurückholte. Die Kita war der Auffassung, dass sie deutlich gemacht habe, dass der Corona-Bonus aufgrund der Betriebszugehörigkeit gezahlt worden und daher nach der Kündigung des Mannes von diesem zurückzuzahlen sei.

Rückzahlungsklausel aus gleich zwei Gründen unzulässig

Dieser Argumentation folgte das ArbG Oldenburg allerdings nicht. Zunächst einmal seien derartige arbeitsvertragliche Rückzahlungsklauseln entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unangemessen, wenn sie eine Bindung des Mitarbeitenden an das Unternehmen über das folgende Quartal hinaus vorsehen. Eine Bindung über zwölf Monate, wie sie die Rückzahlungsklausel im Vertrag des Erziehers mit der Kita vorsieht, sei damit schon unzulässig.

Hinzu komme, dass mit dem Corona-Bonus vielmehr offensichtlich bereits erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden sollten, befand das ArbG. Die Zahlung sei aufgrund der Umstände während der Corona-Pandemie getätigt worden. Aus Sicht eines objektiven Dritten sollten damit besondere Belastungen der Arbeitnehmer während der Pandemie anerkannt und ausgeglichen werden. Dies betreffe entsprechend einen bereits zurückliegenden Zeitraum. Werde eine erbrachte Arbeitsleitung mit einer solchen Sonderzahlung honoriert, sei eine derartige Rückzahlungsklausel aus dieser Sicht ebenfalls unzulässig. Das Gericht hat die KiTa daher zur Rückzahlung der 550 Euro nebst Zinsen verurteilt.

"Corona-Bonus ungeeignet, um Betriebstreue zu honorieren"

Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann von der gleichnamigen Kanzlei, der den Erzieher vertrat, zeigt sich erfreut über die Entscheidung des ArbG Oldenburg: "Soweit bekannt, ist dies die erste Entscheidung zur Frage der Rückforderung des steuerfreien 'Corona-Bonus'. Betroffene Arbeitnehmer erhalten durch dieses Urteil die erforderliche Rechtssicherheit. Eigenmächtige Lohnkürzungen des Arbeitgebers sollten sie daher nicht ohne Weiteres akzeptieren."

Auch verschaffe die Entscheidung Arbeitgebern Klarheit, führt Höffmann aus. "Wenn ausschließlich die Betriebstreue des Arbeitnehmers honoriert werden soll, ist der 'Corona-Bonus' hierfür ungeeignet. Dann sollte eine gesonderte Zuwendung erfolgen." Die aber sei dann nicht mehr abgabenfrei.

ast/LTO-Redaktion

* Anm. d. Red.: Korrigiert am 15.06.2021, 10:07 Uhr.

Zitiervorschlag

Arbeitsgericht Oldenburg*: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45195 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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